Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Sozialwesen
FSSV§ 11 Versetzung
(1) Eine Versetzung erfolgt in die nächste Jahrgangsstufe, wenn
in allen Fächern oder Lernfeldern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder
eine mangelhafte Leistung in höchstens einem Fach oder Lernfeld durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder Lernfeld oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder Lernfeldern ausgeglichen werden kann und
die praktische Ausbildung im Schuljahr gemäß § 19 Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen wurde.
Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.
(2) Die Entscheidung über die Versetzung trifft die Klassenkonferenz.
(3) Von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 kann abgewichen werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus wichtigen, nicht selbst zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen längerer Abwesenheit oder wegen Krankheit, die Leistungen nicht erbracht hat, aber die begründete Annahme besteht, dass durch den weiteren Schulbesuch das Ziel des Bildungsganges erreicht werden kann.