Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Sozialwesen

FSSV

§ 15 Art und Dauer der praktischen Ausbildung

(1) In der Vollzeitform sind mindestens 1 200 Stunden praktische Ausbildung

für die Fachrichtung Sozialpädagogik in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern und

für die Fachrichtung Heilerziehungspflege in heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern

zu absolvieren.

(2) Die praktische Ausbildung ist in der Vollzeitform mindestens in zwei verschiedenen Arbeitsfeldern durchzuführen. Die Mindestdauer beträgt jeweils 200 Stunden.

(3) Für die Fachrichtung Sozialpädagogik ist die praktische Ausbildung verpflichtend in zwei der folgenden Arbeitsfelder durchzuführen:

Einrichtungen der Kindertagesbetreuung

Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung

Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.

(4) Für die Fachrichtung Heilerziehungspflege ist die praktische Ausbildung verpflichtend in zwei der folgenden Arbeitsfelder des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:

medizinische Rehabilitation

Teilhabe an Bildung

soziale Teilhabe

durchzuführen.

In beiden Fachrichtungen ist der Einsatz in weiteren Arbeitsfeldern möglich.

(5) In der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung in Teilzeitform in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege werden 1 000 Stunden praktische Ausbildung durch die berufliche Tätigkeit in einem Arbeitsfeld nachgewiesen. 200 Stunden praktische Ausbildung sind in einem jeweils anderen Arbeitsfeld nachzuweisen.

§ 14 § 16