Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Sozialwesen
FSSV§ 16 Organisation der praktischen Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung kann während des Besuchs des Bildungsgangs in Tagesform und in Blockform in einem oder mehreren Blöcken im Schuljahr durchgeführt werden.
(2) Die Entscheidung über die Organisation der praktischen Ausbildung ist in den Gesamtausbildungsplan gemäß § 4 Absatz 6 aufzunehmen.