Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Sozialwesen

FSSV

§ 27 Erkrankung, Versäumnis, Verweigerung

(1) Wer an der Prüfung oder an Teilen von ihr wegen Krankheit nicht teilnehmen kann, muss unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bei Versäumnis aus anderen vom Prüfling nicht selbst zu vertretenden Gründen sind diese unverzüglich der oder dem Prüfungsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls wird der fehlende Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(2) Eine wegen Krankheit oder aus anderen vom Prüfling nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Prüfung oder Teile von ihr werden unverzüglich nachgeholt. Bereits erbrachte Teile der Prüfung gelten weiter.

(3) Bei Versäumnis aus selbst zu vertretenden Gründen wird der versäumte Teil der Prüfung wie eine ungenügende Leistung bewertet.

§ 26 § 28