Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Sozialwesen
FSSV§ 28 Prüfungsniederschriften
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und über alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen.
(2) Die Niederschriften über die schriftliche Prüfung sind von den aufsichtführenden Lehrkräften anzufertigen und zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung enthält
die Namen der Mitglieder des Fachausschusses,
die Aufgaben und die Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
die Leistungen des Prüflings,
das Abstimmungsergebnis über die Note,
die Gesamtnote und
die Zeit und die Dauer der Prüfung.
Eine Beurteilung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ ist im Einzelnen zu begründen. Die Niederschrift ist von der protokollführenden Lehrkraft und von der den Vorsitz des prüfenden Ausschusses führenden Person zu unterschreiben. Die Aufgaben und die Notizen, die der Prüfling bei der Prüfungsvorbereitung angefertigt und bei der Prüfung benutzt hat, sind der Niederschrift beizufügen.
(4) Alle Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre in der Schule aufzubewahren.