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FSSV

§ 29 Aufgaben der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet in den mit „schriftliche Prüfung“ gekennzeichneten Lernfeldern der Stundentafeln statt.

(2) Die Prüfungsdauer beträgt jeweils 210 Minuten.

(3) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen und weitere Hinweise werden jährlich durch das für Schule zuständige Ministerium festgelegt und den Schulen zur Verfügung gestellt. Im Falle eines Nachprüfungstermins ist von der unterrichtenden Lehrkraft ein Aufgabenvorschlag zu erarbeiten. Dieser wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geprüft und für die Nachprüfung freigegeben.

§ 28 § 30