Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Sozialwesen

FSSV

§ 40 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Wer den Abschluss der Fachschule erwerben will, ohne den Bildungsgang der Fachschule Sozialwesen an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder an einer anerkannten Ersatzschule zu besuchen, kann eine Prüfung ablegen, wenn er nachweist, dass er sich auf die Prüfung angemessen vorbereitet hat.

(2) Zur Nichtschülerprüfung kann sich anmelden, wer seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg hat und die Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 1 und 2 erfüllt.

(3) Zugelassen wird, wer

bei der Antragstellung praktische Tätigkeiten für die Fachrichtung Sozialpädagogik in einem sozialpädagogischen oder für die Fachrichtung Heilerziehungspflege im heilerziehungspflegerischen oder für die Fachrichtung Heilpädagogik im heilpädagogischen Arbeitsfeld nachweist, deren Gesamtumfang einer einjährigen Vollzeitbeschäftigung entspricht, wobei die geforderten beruflichen Tätigkeiten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem maßgeblichen Schlusstermin für die Antragstellung begonnen worden sein müssen,

in einem weiteren Arbeitsfeld eine Tätigkeit in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege im Umfang von 200 Stunden nachweist und

die berufliche Tätigkeit einschließlich der personalen Kompetenz durch entsprechende Arbeitszeugnisse oder Beurteilungen der Arbeits- oder Praxisstellen in den Arbeitsfeldern bis zum Schlusstermin für die Antragstellung nachweist.

(4) Zur Nichtschülerprüfung wird nicht zugelassen, wer die Prüfung bereits einmal wiederholt hat.

§ 39 § 41