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FSSV

§ 42 Prüfungsbestimmungen

(1) Die Prüflinge der Nichtschülerprüfung nehmen an der Prüfung der Schule, der sie zugewiesen sind, teil. Sie haben sich vor jeder Prüfung auszuweisen.

(2) Die schriftliche Prüfung findet in den in der jeweiligen Stundentafel mit „schriftliche Prüfung“ gekennzeichneten Lernfeldern statt. Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sind dieselben wie für die Schülerinnen und Schüler der mit der Prüfung beauftragten Schule.

(3) In dem in der jeweiligen Anlage bezeichneten Lernfeld ist eine Facharbeit zu schreiben. Das Thema sowie den Zeitpunkt zur Abgabe der Facharbeit erhalten die Prüflinge bis zum 1. März des Prüfungsjahres. Den Termin setzt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der prüfenden Schule fest.

(4) Die Durchführung der praktischen Tätigkeit erfolgt in der Einrichtung der beruflichen Praxis gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 6. Sie wird durch eine Lehrkraft und einen Vertreter der beruflichen Praxis beobachtet und mit einer Note bewertet.

(5) Die Präsentation mit anschließendem Fachgespräch erfolgt auf der Grundlage der Facharbeit.

(6) Die Bewertung der beruflichen Handlungskompetenz erfolgt durch eine Note, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der Facharbeit, der praktischen Tätigkeit und der Präsentation einschließlich dem anschließenden Fachgespräch ergibt.

(7) Eine mündliche Prüfung erfolgt in allen Fächern und Lernfeldern außer im Lernfeld, in dem die berufliche Handlungskompetenz nachgewiesen wird. Von einer mündlichen Prüfung in dem Fach und dem Lernfeld der schriftlichen Prüfung wird befreit, wer in der jeweiligen schriftlichen Prüfung gute oder sehr gute Leistungen erreicht hat. Über die Befreiung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(8) Die mündlichen Prüfungen der einzelnen Prüflinge sind auf mindestens zwei Tage zu verteilen. Die Mitteilung über die Fächer, Lernfelder, Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen erfolgt mindestens eine Woche vor Prüfungsbeginn in schriftlicher Form.

(9) Die Endnoten werden aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen ermittelt. In Fächern, die sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft werden, ergibt sich die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Leistungen in beiden Prüfungsteilen, wobei die Note der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet wird. Das Ergebnis ist nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- und Abrunden festzusetzen. Liegt das rechnerische Ergebnis genau zwischen zwei Notenstufen (n,5) ist zugunsten des Prüflings zu entscheiden.

(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote in allen Fächern und Lernfeldern mindestens „ausreichend“ lautet.

(11) Die Ergebnisse der Prüfung werden den Prüflingen unmittelbar nach Abschluss der Beratungen mitgeteilt.

(12) Prüflinge, die die Prüfung in einem Fach oder Lernfeld mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können die Prüfung in diesem Fach oder Lernfeld bis zum 30. September des folgenden Schuljahres einmal wiederholen.

(13) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb des Abschlusses der Fachschule. Das Zeugnis stellt die prüfende Schule aus. Bei nicht bestandener Prüfung wird eine Bescheinigung über die Teilnahme und das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt.

(14) Eine einmalige Wiederholung der nichtbestandenen Prüfung in der Fachschule kann frühestens nach einem Jahr auf Antrag erfolgen.

(15) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 41 § 43