Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Sozialwesen

FSSV

§ 43 Übergangsbestimmungen

(1) Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2024 begonnen haben, setzen ihre Ausbildung nach der Fachschulverordnung Sozialwesen vom 24. April 2003 ( GVBl. II S. 219), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Oktober 2014 (GVBl. II Nr. 85) geändert worden ist, fort.

(2) Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2024 begonnen haben und die Ausbildung aufgrund von Unterbrechung oder Wiederholung nicht bis zum 30. September 2026 beenden, setzen die Ausbildung nach dieser Verordnung fort.

(3) Die Regelungen für die Nichtschülerprüfung gelten ab 1. August 2026.

§ 42 § 44