Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft

FSTuWV

§ 1 Ziel des Bildungsganges

(1) Die Bildungsgänge der Fachschule Technik und Wirtschaft vermitteln eine vertiefte berufliche Fachbildung und eine erweiterte Allgemeinbildung.

(2) Sie führen zu einem staatlichen Berufsabschluss der beruflichen Weiterbildung mit der Berufsbezeichnung im Fachbereich Technik als „staatlich geprüfte Technikerin“ oder „staatlich geprüfter Techniker“ und im Fachbereich Wirtschaft als „staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „staatlich geprüfter Betriebswirt“.

(3) Fachschulen ermöglichen den Erwerb der Fachhochschulreife.

§ 2