Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft
FSTuWV§ 2 Organisationsform und Dauer
(1) Die Bildungsgänge können in Vollzeitform und in Teilzeitform angeboten werden.
(2) Die Dauer der Bildungsgänge in Vollzeitform beträgt zwei Schuljahre, in Teilzeitform drei Schuljahre.
(3) Wurde bereits eine Ausbildung im jeweiligen Fachbereich in einer anderen Fachrichtung erfolgreich absolviert, kann diese Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung bis zur Hälfte der Gesamtausbildungszeit angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.