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FSTuWV§ 13 Zeugnisse
(1) Zum Ende eines Schulhalbjahres wird ein Halbjahreszeugnis ausgegeben. Am Ende eines Schuljahres wird ein Schuljahreszeugnis mit dem Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung erteilt.
(2) Wer den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Dieses Zeugnis trägt das Datum des Tages der Aushändigung.
(3) Auf dem Abschlusszeugnis ist eine Durchschnittsnote auszuweisen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten ergibt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet, dabei wird nicht gerundet. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern ausgewiesen.
(4) Neben dem Abschluss nach § 1 Absatz 2 wird im Abschlusszeugnis neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz 2 der Titel mit dem Klammerzusatz „ Bachelor Professional Technik“ beziehungsweise „ Bachelor Professional Wirtschaft“ aufgeführt.
(5) Ein Abgangszeugnis erhält, wer die Probezeit nicht bestanden hat oder den Bildungsgang ohne Abschluss verlässt. Die Gründe des nicht erreichten Abschlusses werden im Zeugnis vermerkt.