Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
FUKV§ 3 Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel für die Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse
Brandenburg werden durch jährliche Beiträge (Umlagen) der Mitglieder
aufgebracht (§ 20 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; §§ 723,
770 der Reichsversicherungsordnung). Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Soweit der Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg
die Geschäfte der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg führt, sind die
hieraus entstehenden Kosten und Auslagen von der Feuerwehr-Unfallkasse zu
tragen. Die Erstattung erfolgt nach einem vom Ministerium für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Frauen festzulegenden Schlüssel.