Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
FUKV§ 4 Übergangsvorschriften
(1) Mit der Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
wird der Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg beauftragt.
(2) Bis zur satzungsmäßigen Festlegung beträgt
die vorläufige Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung
der Kasse zehn Personen, die zu gleichen Teilen Arbeitgeber und Versicherte
vertreten.