(1) Die Änderung der Zulassung bei
1.einem Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters im Sinne des
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, oder
kann internetbasiert nach dem Verfahren des § 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden (internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel).
(2) § 15 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben:
1.Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach
§ 21 Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.
2.Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach
§ 21 Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.
(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des bisherigen Zulassungsbezirks oder in einen anderen Zulassungsbezirk, so sind die Angaben nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 bis 3 nicht erforderlich. Soll in den Fällen des Satzes 1 das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind ebenfalls nicht erforderlich
1.der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von
§ 26 Absatz 1 Nummer 4 und
(4) Für das Weiterführen des bisherigen Kennzeichens gelten die folgenden Maßgaben:
1.Scheitert die maschinelle Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, hat die Entscheidung nach
§ 19 Absatz 1 Satz 4 zu erfolgen.
2.Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach
§ 26 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 und das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträger sowie deren Übersendung nach
§ 26 Absatz 4 Nummer 1 wird durch die in der Zulassungsentscheidung erlaubte Weiterführung des bisherigen Kennzeichens und der Stempelplaketten nach
§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und
§ 15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 ersetzt.
3.Bis zum Empfang der nach
§ 26 Absatz 4 Nummer 3 zu übersendenden Zulassungsbescheinigung Teil I, längstens jedoch für die Dauer von zehn Tagen nach dem Abruf der automatisierten Zulassungsentscheidung nach
§ 23 Absatz 1 Satz 1, genügt das Mitführen und die Aushändigung der Zulassungsentscheidung in unmittelbar lesbarer Form den Anforderungen des
§ 13 Absatz 6 für die Inbetriebsetzung des Fahrzeuges.
(5) Soll das bisherige Kennzeichen nicht weitergeführt werden, gelten für den Fall des Wohnsitzwechsels die Vorschriften des Unterabschnitts 4 entsprechend.
(6) (weggefallen)