Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fahrberechtigungsverordnung

FahrBV

§ 2 Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination bis zu einer Gesamtmasse von 4,75 t oder 7,5 t. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung richten sich nach Anlage 2.

(2) Ausbildungsbefugt sind Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis im Sinne des Fahrlehrergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, die zur Ausbildung in der Fahrerlaubnisklasse C1 berechtigt, sowie Personen, die

das 30. Lebensjahr vollendet haben,

mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzen,

zum Zeitpunkt der Ausbildung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sind,

einem ausbildenden Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung oder einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisation, die Ausbildungen durchführt, angehören.

Der ausbildende Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung oder die im Katastrophenschutz mitwirkende Organisation, die Ausbildungen durchführt, kann zur Prüfung der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 die Vorlage einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.

(3) Die praktische Ausbildung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, wenn sich die ausbildungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Führen des jeweiligen Ausbildungsfahrzeugs gemäß Nummer 3 der Anlage 2 beherrscht.

(4) Der Abschluss der Ausbildung wird in einer Ausbildungsbescheinigung bestätigt, die den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen muss.

Einzelnorm

§ 1 § 3