Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fahrberechtigungsverordnung

FahrBV

§ 3 Praktische Prüfung

(1) Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 4 nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen prüfen (Prüfpersonen), werden von den in § 1 Absatz 1 genannten Organisationen bestimmt und nehmen die Prüfung ab. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Prüfperson und ausbildende Person dürfen nicht identisch sein.

(2) Das Bestehen der praktischen Prüfung wird in einer Prüfungsbescheinigung nach Anlage 5 bestätigt.

(3) Die Ausbildungsbescheinigung und die Prüfungsbescheinigung sind der für die Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Stelle vorzulegen.

Einzelnorm

§ 2 § 4