Gesetze / Fahrlehrergesetz FahrlG 2018 § 64 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach § 59 gespeicherten Daten 1.zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie2.zu statistischen Zwecken § 38ades Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.