Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung FeV 2010 § 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.07.2026. Zur aktuellen Fassung → (1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.(2) § 53 ist anzuwenden.