Gesetze / Feinoptikerausbildungsverordnung

FeinOAusbV 2024

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7Inhalt des Teiles 1
§ 8Prüfungsbereiche des Teiles 1
§ 9Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen“
§ 10Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“
§ 11Inhalt des Teiles 2
§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 13Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“
§ 14Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“
§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3Schlussvorschriften
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
§ 1