Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FertigPackV 1981§ 18 Art und Weise der Füllmengenangabe
(1) Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge auf der Fertigpackung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzugeben. Bei Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Verpackung aus einer Innenverpackung und einer Außenverpackung besteht, ist die Füllmenge auf beiden Verpackungen anzugeben.
(2) Wer Fertigpackungen zum alsbaldigen Verkauf überwiegend von Hand herstellt und sie feilhält, darf die Füllmenge durch ein Schild auf oder neben der Fertigpackung angeben.
(3) Bei Großpackungen mit frischem Obst und Gemüse, die
braucht die Füllmenge nur in den Begleitpapieren angegeben zu sein. Großpackungen im Sinne dieser Vorschrift sind Fertigpackungen, die nach ihrer Füllmenge üblicherweise nicht an andere als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Letztverbraucher abgegeben werden.
(4) Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge anzugeben
(5) Name der Einheit oder das Einheitszeichen ist anzufügen.