Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

FertigungsMechAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fertigungsmechaniker und Fertigungsmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2