Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrdienstkleidungsübertragungsverordnung
FeuDkÜV§ 1 Übertragung
Die Befugnis der Landesregierung nach § 59 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes zum Erlass von Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist, wird für die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände auf das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium übertragen.
Einzelnorm