Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrdienstkleidungsübertragungsverordnung

FeuDkÜV

§ 2 Einvernehmen

Die in § 1 genannten Verwaltungsvorschriften sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.

Einzelnorm

§ 1 § 3