Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrdienstkleidungsübertragungsverordnung
FeuDkÜV§ 2 Einvernehmen
Die in § 1 genannten Verwaltungsvorschriften sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.
Einzelnorm