Gesetze / Finanzausgleichsgesetz

FinAusglG 2005

§ 15 Endgültige Abrechnung des Finanzausgleichs

Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.

§ 15 § 17