Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FinAusglG 2005§ 4 Ausgleichsleistungen
Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Ländern werden aus Beiträgen der ausgleichspflichtigen Länder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet.