Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
FinDASa§ 8a Verbraucherbeirat
(1) Als Mitglieder des Verbraucherbeirats soll das Bundesministerium bestellen:
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesanstalt unterrichtet den Verbraucherbeirat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht über aktuelle Themen des Verbraucher- und Anlegerschutzes bei Finanzdienstleistungen.
(3) Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des Direktoriums, des Bundesministeriums oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in Angelegenheiten des Verbraucher- oder Anlegerschutzes Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verbraucherbeirats diese Empfehlung unterstützt.
(4) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 bis 3 und 7 sind entsprechend anzuwenden.