Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereibuchverordnung

Fisch-BuV

§ 5

Die Einsicht in das Fischereibuch ist jedem gestattet, der ein

berechtigtes Interesse darlegt. Dies gilt auch für Urkunden, auf die im

Fischereibuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen wird. Auf

Verlangen sind beglaubigte Ablichtungen zu fertigen.

§ 4 § 6