Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereibuchverordnung
Fisch-BuV§ 5
Die Einsicht in das Fischereibuch ist jedem gestattet, der ein
berechtigtes Interesse darlegt. Dies gilt auch für Urkunden, auf die im
Fischereibuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen wird. Auf
Verlangen sind beglaubigte Ablichtungen zu fertigen.