Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereibuchverordnung

Fisch-BuV

§ 4

(1) Eintragungen, Berichtigungen und Löschungen sind vom

Eintragenden und einem weiteren Bediensteten der zuständigen Behörde

unter Angabe des Datums zu unterschreiben.

(2) Berichtigungen und Löschungen im Fischereibuch

erfolgen durch Eintragung eines Berichtigungs- oder Löschungsvermerks.

(3) Eintragungen, Berichtigungen und Löschungen sind den

jeweiligen Betroffenen mitzuteilen.

§ 3 § 5