Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereibuchverordnung
Fisch-BuV§ 4
(1) Eintragungen, Berichtigungen und Löschungen sind vom
Eintragenden und einem weiteren Bediensteten der zuständigen Behörde
unter Angabe des Datums zu unterschreiben.
(2) Berichtigungen und Löschungen im Fischereibuch
erfolgen durch Eintragung eines Berichtigungs- oder Löschungsvermerks.
(3) Eintragungen, Berichtigungen und Löschungen sind den
jeweiligen Betroffenen mitzuteilen.