Gesetze / Fischseuchenverordnung

FischSeuchV 2008

§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken

Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.

§ 16 § 18