Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.
Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.