Gesetze / Flaggenrechtsverordnung

FlRV

§ 9

Der Flaggenschein wird

1.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen oder die erforderlichen Werftprobefahrten,
2.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,
3.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen

erteilt.

§ 8 § 10