Gesetze / Flaggenrechtsverordnung

FlRV

§ 10

Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine Abschrift des Flaggenscheins zu übersenden und sie im Fall einer Änderung oder Ungültigkeit des Flaggenscheins zu informieren.

§ 9 § 11