Gesetze / Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz

FlUUG

§ 10 Einleitung der Untersuchung

(1) Im Einzelfall bestimmt die Bundesstelle einen Untersuchungsführer, der die Untersuchung leitet.

(2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen.

§ 9 § 11