Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Forstausschussverordnung
FoAV§ 10 Geltendmachung
(1) Anträge auf Aufwandsentschädigung sind schriftlich oder elektronisch an das für Forsten zuständige Ministerium zu richten.
(2) Auf Antrag wird zu Jahresbeginn eine Bescheinigung für Einkommensteuerzwecke über die im vorhergehenden Jahr gezahlten Entschädigungen ausgestellt.
Einzelnorm