Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Forstausschussverordnung
FoAV§ 9 Entschädigung für Verdienstausfall
(1) Die Ausschussmitglieder können für ihren Verdienstausfall entschädigt werden.
(2) Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Dabei ist höchstens der Satz anzusetzen, der einem Zeugen nach § 22 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Höchstbetrag zusteht.
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte Zeit in der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet.
(4) Der Verdienstausfall wird nur gegen Bescheinigung des Arbeitgebers erstattet. Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen.
(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten keine Entschädigung für Verdienstausfall.
Einzelnorm