Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Forstausschussverordnung
FoAV§ 2 Zusammensetzung
Der Forstausschuss besteht aus bis zu 23 Mitgliedern, die jeweils durch eine Stellvertretung vertreten werden können. Die Mitglieder werden vom für Forsten zuständigen Mitglied der Landesregierung für die Dauer einer Legislaturperiode berufen und, sofern sie vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, abberufen. Der Minister beruft als Mitglieder
sieben Vertreter des Privat- und Körperschaftswaldes; davon drei Vertreter auf Vorschlag des Waldbesitzerverbandes Brandenburg e. V. , zwei Vertreter auf Vorschlag des Waldbauernverbandes Brandenburg e. V., einen Vertreter auf Vorschlag der Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg e. V. und einen Vertreter auf Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg,
einen Vertreter des Landeswaldes auf Vorschlag des Landesbetriebes Forst Brandenburg,
zwei Vertreter der Forstbediensteten und ständig beschäftigten Arbeitnehmer; davon einen Vertreter auf Vorschlag des Bundes Deutscher Forstleute Brandenburg-Berlin und einen Vertreter auf Vorschlag der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
zwei Vertreter der Forstwirtschaft; davon einen Vertreter auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft Brandenburg e. V. und einen Vertreter auf Vorschlag des Brandenburgischen Forstvereins e. V.,
zwei Vertreter der Wissenschaft; davon einen Vertreter auf Vorschlag der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde und einen Vertreter auf Vorschlag des Potsdam-Instituts für Klimafolgenforschung,
einen Vertreter der Holzwirtschaft auf Vorschlag des Deutsche Holz- und Sägeindustrie Bundesverbandes e. V.,
einen Vertreter der Lohnunternehmen auf Vorschlag des Forstunternehmerverbandes Brandenburg e. V.,
einen Vertreter der Forstbaumschulen auf Vorschlag des Verbandes Deutscher Forstbaumschulen e. V.,
einen Vertreter der Forstsachverständigen auf Vorschlag des Bundesverbandes Freiberuflicher Forstsachverständiger e. V.,
einen Vertreter des Naturschutzes aus dem Kreis der anerkannten Naturschutzverbände auf Vorschlag des Büros der anerkannten Naturschutzverbände GbR,
zwei Vertreter der Jägerschaft; davon einen Vertreter auf Vorschlag des Ökologischen Jagdvereines Brandenburg-Berlin e. V. und einen Vertreter auf Vorschlag des Landesjagdverbandes Brandenburg e. V. sowie
bis zu zwei zusätzliche Personen im Einzelfall auf Vorschlag der obersten Forstbehörde.
Einzelnorm