Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung
FrauFöV§ 12 Nachvollziehbarkeit der Entscheidung
Der Vergabevermerk hat sich auf die Prüfung der Bevorzugung nach dieser Rechtsverordnung und ihr Ergebnis zu erstrecken. Wird ein Bieter nicht bevorzugt, obgleich Angaben nach § 9 mit dem Angebot vorgelegt wurden, so sind die Gründe, weshalb der Zuschlag nicht erteilt worden ist, ebenfalls aktenkundig zu machen. Die Vergabestelle ist in diesem Fall verpflichtet, dem Bieter auf sein Verlangen die Gründe mitzuteilen, weshalb er nicht bevorzugt worden ist. Der Vergabevermerk hat sich auch auf die Anwendung von § 7 Abs. 3 zu erstrecken.