Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung
FrauFöV§ 13 Anderweitige Bevorzugung
Soweit aufgrund von sonstigen Regelungen eine anderweitige Bevorzugung nachgewiesen wird, ist Grundlage der Entscheidung zwischen den verschiedenen als bevorzugt geltenden Bietern der Grundsatz des wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebots.