Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung

FrauFöV

§ 13 Anderweitige Bevorzugung

Soweit aufgrund von sonstigen Regelungen eine anderweitige Bevorzugung nachgewiesen wird, ist Grundlage der Entscheidung zwischen den verschiedenen als bevorzugt geltenden Bietern der Grundsatz des wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebots.

§ 12 § 14