Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung

FrauFöV

§ 2 Ausnahmen

(1) Die bevorzugte Berücksichtigung findet nicht statt für Aufträge, die auf Grund des jeweiligen Auftragsvolumens die in § 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.

(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Dienststellen des Landes, deren Sitz sich außerhalb der Landesgrenzen befindet.

§ 1 § 3