Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung
FrauFöV§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind bei allen Aufträgen, deren Wert den in § 14 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes genannten Betrag übersteigt, verpflichtet, diese Rechtsverordnung anzuwenden.
(2) Ein Gesamtauftrag darf nicht in der Absicht geteilt werden, die Anwendung dieser Rechtsverordnung zu umgehen.