Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung

FrauFöV

§ 5 Unterauftrag

(1) Sofern ein Bieter, der sich zur Vertragserfüllung eines Unterauftragnehmers bedienen darf, nach § 6 oder § 7 bevorzugt werden will, muß er im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens die Angaben zu § 4 in Form der Anlage dieser Rechtsverordnung auch für das Unternehmen des Unterauftragnehmers vorlegen. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Bei Verträgen nach Absatz 1 sind die auf den Unterauftragnehmer bezogenen Angaben bei der Entscheidung über die Bevorzugung von der Vergabestelle den Angaben des Bieters zuzurechnen.

§ 4 § 6