Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung
FrauFöV§ 6 Inhalt der Bevorzugung
Ist bei Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibungen oder bei Freihändiger Vergabe das Angebot eines nach § 4 bevorzugten Bieters gleichwertig mit dem wirtschaftlichsten oder
annehmbarsten Angebot eines anderen Bieters, soll dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt werden.