Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung

FrauFöV

§ 6 Inhalt der Bevorzugung

Ist bei Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibungen oder bei Freihändiger Vergabe das Angebot eines nach § 4 bevorzugten Bieters gleichwertig mit dem wirtschaftlichsten oder

annehmbarsten Angebot eines anderen Bieters, soll dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt werden.

§ 5 § 7