Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung

FrauFöV

§ 8 Hinweis auf die Bevorzugung

Auf die Bevorzugung von Bietern, die sich der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben angenommen haben, und deren Bedingungen ist bereits in der Bekanntmachung oder in der

Aufforderung zur Angebotsabgabe hinzuweisen.

§ 7 § 9