Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung

FrauFöV

§ 7 Eintrittsrecht

(1) Sofern im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens, bei dem der Angebotspreis das ausschlaggebende Wertungskriterium ist, das Angebot eines nach § 4 bevorzugten Bieters um nicht mehr als 20 vom Hundert über dem Preis des wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebots liegt, ist ihm anzubieten, in den bei der Vergabe für den Zuschlag in Betracht kommenden Preis dieses Angebots einzutreten.

(2) Die Eintrittsmöglichkeit nach Absatz 1 ist nicht gegeben, wenn es sich bei dem Angebot um ein Nebenangebot oder ein Angebot mit technischen Änderungsvorschlägen handelt. Eine Eintrittsmöglichkeit ist auch nicht gegeben bei Ausschreibungen mit funktionaler Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 27 Nr. 3 Buchstabe c Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - Teil A, § 9 Nr. 10 Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil A).

(3) Die Vergabestelle kann in begründeten Ausnahmefällen davon absehen, bei einem Bieter, der die Voraussetzungen des § 4 erfüllt, nach Absatz 1 zu verfahren. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Bevorzugung unbillig wäre, weil die betroffenen Bieter erhebliche Unterschiede in der Unternehmensstruktur aufweisen oder weil in den maßgeblichen Berufszweigen kein ausreichendes Angebot an weiblichen Arbeitskräften besteht. Das für Frauen und Gleichstellung zuständige Ressort legt im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ressort auf der Grundlage der Statistik der Bundesanstalt für Arbeit in regelmäßigen Abständen fest, welche Berufszweige dies betrifft.

(4) Die Vergabestelle unterrichtet denjenigen Bieter, dem ein Eintrittsrecht nach dieser Vorschrift zusteht, rechtzeitig vor Ablauf der Zuschlagsfrist über den wirtschaftlichsten Preis, der im Wettbewerb abgegeben worden ist, ohne namentliche Nennung dieses Bieters. Der eintrittsberechtigte Bieter erhält die Möglichkeit, sein Angebot zu diesem Preis abzugeben. Macht der Bieter von diesem Angebot Gebrauch, dann erhält er den Zuschlag mit der Maßgabe des § 11.

§ 6 § 8