Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung
FrauFöV§ 8 Hinweis auf die Bevorzugung
Auf die Bevorzugung von Bietern, die sich der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben angenommen haben, und deren Bedingungen ist bereits in der Bekanntmachung oder in der
Aufforderung zur Angebotsabgabe hinzuweisen.