Gesetze / Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung

FremdSprKFPrV

§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
„Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 4,
2.
„Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 5,
3.
„Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“ nach § 6,
4.
„Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“ nach § 7.
§ 2 § 4