Gesetze / Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung
FremdSprKFPrV§ 4 Prüfungsbereich „Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“
Im Prüfungsbereich „Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, adressaten- und situationsgerecht sowie spontan und fließend in der Fremdsprache mündlich zu kommunizieren. Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie unterschiedliche Geschäftssituationen unter Anwendung von angemessenen Sprachregistern und fachspezifischer Terminologie sowie unter Berücksichtigung von Sprachvarietäten zielführend bewältigen kann. Darüber hinaus muss die zu prüfende Person komplexe Sachverhalte klar strukturiert und ausführlich darstellen können. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: