Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
FsÜ-Gesetz§ 1
Dem am 5. Mai 1989 vom Europarat zur Zeichnung und Ratifikation ausgelegten und am 9. Oktober 1991 von der Bundesrepublik Deutschland gezeichneten Europäischen übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen wird zugestimmt. Das übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Vorschriften des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 6. Dezember 1991 (GVBl. S. 580), des Gesetzes über den "Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg" vom 6. November 1991 (GVBl. S. 472), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (GVBl. S. 693), und des Gesetzes zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. April 1992 (GVBl. I S. 142) bleiben unberührt.