Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
FsÜ-Gesetz§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen nach seinem Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntgegeben.
Potsdam, den 17. November 1992
Der Präsident des
Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
zum Übereinkommen