Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung
FuttMSachkV§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
1 (sehr gut)
14 oder 15 Punkte
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
2 (gut)
11 bis 13 Punkte
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht
3 (befriedigend)
8 bis 10 Punkte
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
4 (ausreichend)
5 bis 7 Punkte
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5 (mangelhaft)
2 bis 4 Punkte
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
6 (ungenügend)
0 oder 1 Punkte
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet:
14,00 bis 15,00 Punkte
= 1 (sehr gut),
11,00 bis 13,99 Punkte
= 2 (gut),
8,00 bis 10,99 Punkte
= 3 (befriedigend),
5,00 bis 7,99 Punkte
= 4 (ausreichend),
2,00 bis 4,99 Punkte
= 5 (mangelhaft),
0,00 bis 1,99 Punkte
= 6 (ungenügend).